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RG, 17.01.1930 - III 134/29 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Betreibt die Ehefrau auch dann ein selbständiges Erwerbsgeschäft, wenn sie Teilhaberin einer offenen Handelsgesellschaft ist? 2. Gehören zum Vorbehaltsgut nur die Erträgnisse des Erwerbsgeschäfts oder auch das Stammvermögen der Frau, soweit es im Geschäft angelegt ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 127, 110
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 14.07.1953 - V ZR 97/52
Eheliches Güterrecht. Gleichberechtigung
Die Klägerinnen haben dies aber behauptet, und die Beklagten haben es nach der Art ihrer Verteidigung offenbar nicht in Abrede stellen wollen; abgesehen davon wird bei jeder Ehe das Bestehen des gesetzlichen Güterstandes angenommen, solange nicht ein anderer Güterstand behauptet ist (RGZ 127, 110 [114]). - BGH, 04.04.1990 - IV ZR 42/89
Rückforderung von ehebedingten Zuwendungen nach Tod des Ehegatten
Da der gesetzliche Güterstand der Normalfall ist (RGZ 127, 110, 114; BGHZ 10, 266, 267), kann gesagt werden, daß Ehegatten ihr übliches gegenseitiges Erbrecht einschränken, wenn sie den Güterstand der Gütertrennung wählen.